§ 11 UERV
Versagung der Zustimmung
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Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung, bietet.
Suchhilfen: Zustimmung versagen, Projektträger ungeeignet, Gewährleistung Projektleitung, Projektgenehmigung verweigern, Durchführung nicht gesichert, Projektpflichten nicht erfüllt, Projektträger keine Garantie, Zustimmung ablehnen, stimmung, sagen, führung, lehnen