§ 10 UhVorschG – Bußgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist erteilt oder
2.
entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UhVorschG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446;

zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025