§ 2 UIGGebV

Befreiung und Ermäßigung

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Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

Suchhilfen: Kostenfreier Service, Gebührennachlass, Gebührenausfall, Öffentliches Interesse Kosten, Billigkeit bei Gebühren, Gebührenreduzierung