§ 12a UKlaG
Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
📖
↗ Links
Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Suchhilfen: Datenschutzbehörde anhören, Gericht hört Datenschutzbehörde, Verbraucherschutzanspruch Datenschutz, Anhörung Datenschutzbehörde Verfahren, Datenschutzbehörde bei Verbraucherklage, hören, hörung, fahren