§ 13a UKlaG
Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
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Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.
Suchhilfen: unbestellte Werbung stoppen, unverlangte Werbung unterbinden, Werbung ohne Einwilligung melden, Werbung erhalten abbestellen, Werbung nicht erhalten verlangen, Werbung Unterlassungsanspruch, unbestellte Werbesendungen verhindern, Werbung ohne Bestellung blockieren, binden, willigung, halten, bestellen, langen, stellung