§ 3a UKlaG

Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b

📖

Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

Suchhilfen: Anspruchsberechtigte Verbände, nicht gewerbliche Interessenvertretung, Abtretung von Unterlassungsanspruch, Verband für Urheberrecht, Verbandsklage, tretung