§ 2 UKRatZustAnO

Vorbehaltsklausel

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(1) Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben.

(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen.

Suchhilfen: Befugnisse behalten, Kontrollrat Vorbehalt, Zweifelsfall vorlegen, Grundsatzentscheidung prüfen, Vorbehaltsklausel anwenden, Kompetenzvorbehalt, halten, legen, wenden