§ 16 UmstGeldInstV
Ausstehende Kapitaleinlagen
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Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.
Suchhilfen: ausstehende Kapitaleinlage, Überschuldung ausgleichen, Einlagepflicht bei Kapital, Kapitalnachschuss verlangen, Kapitalrücklage auffüllen, Kapitalherabsetzung verhindern, schuldung, gleichen, langen, füllen