§ 2 UmstGErwNwG
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Natürliche Personen und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz der Niederlassung in der DDR oder außerhalb der DDR haben auf Verlangen die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des zur Umstellung angemeldeten Guthabens (nachfolgend Gesamtguthaben) nachzuweisen.
Suchhilfen: Nachweis Erwerb Guthaben, Rechtmäßigkeit Guthaben Umstellung, Guthaben Umwandlung Nachweis, Erwerbsguthaben prüfen lassen, Umstellung Guthaben belegen, Nachweis rechtmäßiger Erwerb, Guthabenumstellung belegen, stellung, wandlung, werbsguthaben, legen