§ 3 UmstRückstGDV

Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung

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(1) Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gemeinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von ihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung für alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von § 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 Abs. 1 entfallenden Anteile.

(2) Die Berechnungen des Treuhänders sind von den für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen zuständigen Stellen zu prüfen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter die Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt.

Suchhilfen: Gesamtrückstellung berechnen, Treuhänder prüfen, Versorgungsverpflichtungen finanzieren, Rückstellungsanteil ermitteln, Umstellungsrechnung bestätigen, Drittgeschäft Treuhänder, Mittel für Versorgung aufbringen, Rückstellungsberechnung prüfen, rechnen, sorgungsverpflichtungen, stellungsrechnung, stätigen, sorgung, bringen