§ 4 UmvertPrämG 2014
Mitteilungspflichten
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Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. September 2014 die Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit. Bei der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
Suchhilfen: Zahlungsansprüche melden, Fördermittel melden, Summe Zahlungsansprüche übermitteln, Berücksichtigungsfähige Ansprüche melden, Faktor 0,6 anwenden, Mitteilungspflicht an Bundesministerium, wenden