§ 11 UmweltHG

Mitverschulden

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Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

Suchhilfen: Mitverschulden, Eigenverschulden, Schadensersatz mindern, Umwelthaftung Mitverschulden, Teilschuld bei Umweltschaden, Schaden mindern durch Eigenverschulden, verschulden, welthaftung, weltschaden