§ 14 UmweltHG

Schadensersatz durch Geldrente

📖

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 12 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.

(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Geldrente Schadensatz, Erwerbsfähigkeit mindern Entschädigung, Verletzter Geldrente, Schadensersatz Zukunft, Entschädigung bei Erwerbsminderung, Geldrente anstelle Einmalzahlung, Vermehrte Bedürfnisse Entschädigung, Schadensersatz an Dritte Geldrente, schädigung, werbsminderung, malzahlung