§ 2 UmweltHG

Haftung für nichtbetriebene Anlagen

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(1) Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht fertiggestellten Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung begründen, so haftet der Inhaber der noch nicht fertiggestellten Anlage nach § 1.

(2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr betriebenen Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage vor der Einstellung des Betriebs begründet haben, so haftet derjenige nach § 1, der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war.

Suchhilfen: Haftung nicht betriebene Anlage, Umwelthaftung Baustelle, Umweltschaden vor Inbetriebnahme, Haftung bei stillgelegter Anlage, Umweltrisiko vor Fertigstellung, Haftung bei Anlagenstilllegung, Umweltrechtliche Haftung bei Bauphase, welthaftung, weltschaden, lagenstilllegung