§ 1 UmwStG2006§27Abs15V – Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz

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§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026