§ 8 UmwStG 2006

Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen

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(1) Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei diesem oder den Gesellschaftern des übernehmenden Rechtsträgers zu ermitteln. Die §§ 4, 5 und 7 gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3 und § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Februar 2025

Suchhilfen: Vermögensübergang ohne Betriebsvermögen, Einkünfte bei Rechtsträgern, Gesellschafterbesteuerung bei Umwandlung, Umwandlungssteuer bei Rechtsträger, Betriebsvermögen nicht übernommen, triebsvermögen, wandlung, nommen