§ 1 UnbilligkeitsV
Grundsatz
Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre.
Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2018