§ 1 UnbilligkeitsV

Grundsatz

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Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre.

Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2018