Art 3 UNFreiwProgrAbkGeltV
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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkrafttretensklausel in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkrafttretensklausel in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.