Art 2 UNOImmÜbkG

📖

Die in Abschnitt 19 des Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten auch für den Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland, dessen Ständigen Vertreter sowie für deren Ehegatten und minderjährige Kinder.

Suchhilfen: UN‑Vertreter Immunität, Flüchtlingskommissar Vorrechte, Diplomatenprivileg Deutschland, Ständiger Vertreter Immunität, Ehepartner Immunität, Immunität minderjähriger Kinder