Art 5 UNOImmÜbkG
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
Suchhilfen: Berlin Gesetzesbindung