§ 1 UNSOrgVorRV 2

📖
Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:
Weltorganisation für geistiges Eigentum(WIPO - Anlage XV -)Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung(IFAD - Anlage XVI -)
gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nachstehend veröffentlicht werden.

Suchhilfen: UN‑Sonderorganisation Befreiung, WIPO Vorrechte, IFAD Immunität, Vorrechte und Befreiungen UN‑Agenturen, Sonderorganisationen UN‑Immunität, UN‑Organisationen Vorrechte, freiung, freiungen