§ 11 UnterlagenBergV
Nachweis über Beschäftigte
(1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über
- 1.
- die Vor- und Zunamen,
- 2.
- den Geburtstag,
- 3.
- die Anschrift und
- 4.
- den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
Suchhilfen: Beschäftigtennachweis führen, Mitarbeiterdaten aufbewahren, Arbeitsverhältnis Nachweis, Arbeitnehmerdaten archivieren, Nachweis über Beschäftigte, Aufbewahrungsfrist Arbeitnehmerdaten, Mitarbeiterinformationen speichern, arbeiterdaten, bewahren, arbeiterinformationen