§ 2 UnterlagenBergV – Änderungen der Karten und Lagerisse
(1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UnterlagenBergV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026