§ 19 URüV
Anwendung sonstiger Vorschriften
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(1) Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(2) Zustellungen durch die Behörde werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
(3) Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend.
Suchhilfen: Verwaltungsverfahren anwenden, Zustellung durch Behörde, Vollstreckung nach Verwaltungsrecht, Verwaltungs‑Vollstreckungsgesetz, Ausführung Vermögensgesetz, Verwaltungsrechtliche Vollstreckung, Behördliche Zustellung, waltungsverfahren, wenden, stellung, führung