§ 128 UrhG
Schutz des Filmherstellers
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(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Suchhilfen: Filmhersteller Rechte, Urheberrecht Film, Bild‑ und Tonträger Schutz, Film‑Urheberrecht Durchsetzung, Schutz von Filmwerken, Rechte an Filmkopien, Urheberrechtliche Filmverwertung, setzung