§ 13 UrhG
Anerkennung der Urheberschaft
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Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Suchhilfen: Urheber nennen, Namensnennung, Autorennennung, Werk kennzeichnen, Urheberbezeichnung wählen, Urheberschaft anerkennen, Namensrecht am Werk, erkennen