§ 131 UrhG
Vertonte Sprachwerke
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Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.
Suchhilfen: Vertonung von Texten, Musikalische Umsetzung von Literatur, Urheberrecht für gesungene Gedichte, Verbreitung von vertonten Werken, Vervielfältigung von gesungenen Texten, Rechte an musikalisch vertonten Texten, tonung, setzung, breitung, tonten, vielfältigung