§ 137o UrhG Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.