§ 44a UrhG
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
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Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- 1.
- eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- 2.
- eine rechtmäßige Nutzung
Suchhilfen: temporäre Kopie erstellen, flüchtige Vervielfältigung, Werkübertragung im Netz, technisches Verfahren kopieren, rechtmäßige Nutzung ermöglichen, keine eigenständige Wirtschaftsbedeutung, stellen, vielfältigung, fahren, möglichen