§ 55 UrhG
Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
↗ Links
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.
Suchhilfen: Werk vervielfältigen für Sendung, Kopie für Funksendung erstellen, Tonträger nach Ausstrahlung löschen, Ausnahme bei archivwürdigem Material, Sendeunternehmen Kopierrecht, Archivaufnahme Benachrichtigungspflicht, vielfältigen, stellen, strahlung