§ 61c UrhG
Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
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Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- 1.
- Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2.
- Tonträgern,
Suchhilfen: verwaiste Werke nutzen, Rundfunk Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung von Filmen, Rundfunk Sammlung Nutzung, Urheberrecht verwaiste Medien, vielfältigung, gänglichmachung