§ 73 UrhG
Ausübender Künstler
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Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
Suchhilfen: Werk aufführen, Künstlerische Darbietung, Kunstwerk präsentieren, Volkskunst vorführen, Künstlerische Mitwirkung, Urheberrecht Aufführung, Kunstwerk spielen, führen, wirkung, führung