§ 77 UrhG

Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

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(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Künstler Aufnahme, Tonträger vervielfältigen, Bildträger verbreiten, Urheberrecht Aufnahme, Darbietung aufnehmen, Recht an Aufnahmen, Verbreitung von Aufnahmen, exklusive Aufnahme‑Rechte, vielfältigen, breiten, nehmen, nahmen, breitung