§ 96 UrhG

Verwertungsverbot

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(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

Suchhilfen: illegale Kopien verbreiten, Verbot öffentliche Wiedergabe, Rechtswidrige Vervielfältigung, Illegale Funksendungen aufnehmen, Urheberrechtsverletzung Nutzung, Verbreitung rechtswidriger Kopien, breiten, vielfältigung, nehmen, breitung