§ 5 WerkeRegV

Kosten

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(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
1. bei einem Werk 12 Euro;
2. bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,  
  a) für das erste Werk 12 Euro;
b) für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro;
c) ab dem elften Werk je 2 Euro.

(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

Suchhilfen: Gebühren Registereintragung Werk, Kosten Urheberregister, Gebühr anonyme Werkveröffentlichung, Kosten bei Pseudonymveröffentlichung, Gebühren für mehrere Werke, Verwaltungskosten Patentamt, Eintragungsgebühr Werk, Gebührenstaffel mehrere Werke, waltungskosten