Art 2 UrkBefrFRAG
Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 6 des Abkommens aus der Französischen Republik zugeleitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und übermittelt diese Äußerung der ersuchenden Stelle. Die Person, Stelle oder Behörde ist verpflichtet, eine Äußerung abzugeben.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
Suchhilfen: Auskunft über Urkunde, Behördliche Stellungnahme zur Urkunde, Erklärungspflicht bei Dokumentenanfrage, Nachweis des Urkundenherausgebers, Anfrage zur Urkundenherkunft, Erklärung der ausstellenden Stelle, klärung, stellenden