§ 2 UrkErsV
📖
↗ Links
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Notars, bei dem ein Verfahren nach § 1 schwebt, dem Besitzer von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften aufgeben, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.
Suchhilfen: Notarische Abschrift vorlegen, Gerichtliche Einsicht Kopien, Ausfertigung Vorlage verlangen, Notar Unterlagen prüfen, Gericht Anordnung Dokumente, Einsichtnahme Notarunterlagen, Gericht fordert Abschrift, legen, fertigung, langen, lagen, ordnung