§ 1 URV
Allgemeines
↗ Links
- 1.
- strukturiert in Form der Extensible Markup Language (XML),
- 2.
- in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format oder
- 3.
- bei Datenübermittlungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in dem vorgeschriebenen Datenübermittlungsformat.
(2) Das Unternehmensregister vermittelt über die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs übermittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, den Registerbekanntmachungen, den zu den Registern eingereichten Dokumenten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs. Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu machen.
(3) Das Unternehmensregister ist zumindest über die Adresse www.unternehmensregister.de erreichbar. Zugangsstörungen, insbesondere aufgrund von Wartungs- oder Verbesserungsarbeiten, sind soweit möglich rechtzeitig anzukündigen.
Suchhilfen: Unternehmensregister Datenzugang, Registereintrag online einsehen, Handelsregister XML‑Format, Insolvenzbekanntmachungen abrufen, Registerbekanntmachungen Zugriff, Indexdaten Vermittlung, Daten im Unternehmensregister speichern, sehen, rufen, mittlung