§ 4 URV
Art der Datenübermittlung
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Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.
Suchhilfen: digitale Einreichung, Online‑Registrierung, elektronische Datenbereitstellung, Unternehmensregister‑Eintragung, elektronische Unternehmensdaten, reichung, nehmensdaten