§ 10 USG
Kaufkraftausgleich
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Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Kaufkraftausgleich unterliegt.
Suchhilfen: Besoldungsanpassung, Dienstortabhängige Bezüge, Militärische Gehaltsanpassung, Soldaten Kaufkraftausgleich, Kaufkraftausgleich beantragen, Gehaltsangleichung nach Dienstort, soldungsanpassung, antragen