§ 15 USG
Zuschlag für herausgehobene Funktionen
📖
↗ Links
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.
Suchhilfen: Zuschlag herausgehobene Funktion, Stellenzulage Militär, Zuschlag besondere Aufgabe, Reservistenzuschlag, Zuschlag für Sonderfunktion, Zuschlag für Dienstleistung im Militär