§ 4 UStDV

Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr

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Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:
1.
als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;
2.
als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.

Suchhilfen: Grenzüberschreitende Zugverbindung, Anschlussstrecke Schienenverkehr, Beförderungsstrecke Ausland, Beförderungsstrecke Inland, Eisenbahnverwaltung Betreiber im Ausland, Eisenbahnverwaltung Betreiber im Inland, Schienenbahnstrecke Grenze, gverbindung