§ 1 UVAV
Anwendungsbereich
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Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Suchhilfen: Arbeitsunfall melden, Unfallanzeige erstellen, Meldung von Arbeitsunfällen, Meldung von Berufskrankheiten, Unfallbericht einreichen, Anzeige von Berufskrankheiten, stellen, rufskrankheiten, reichen