II. UVBundBahnDiszRAnO

Vorbehaltsklausel

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Der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens zu übernehmen.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026