II. UVBundBahnDiszRAnO
Vorbehaltsklausel
Der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens zu übernehmen.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026