§ 1 UVSV

Anwendungsbereich

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Diese Verordnung gilt für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.

Suchhilfen: UV‑Bestrahlung Kosmetik, UV‑Licht Behandlung Menschen, Betrieb UV‑Bestrahlungsgerät, UV‑Strahlung gewerblich nutzen, UV‑Therapie außerhalb Medizin, UV‑Bestrahlungsgeräte Anwendung, UV‑Bestrahlung wirtschaftlich, handlung, wendung