§ 182 VAG
Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
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(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben werden dürfen, insbesondere, inwieweit zuvor andere Deckungsmittel wie Gründungsstock oder Rücklagen verwendet werden müssen.
(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.
Suchhilfen: Nachschuss ausschreiben, Umlage erheben, Vereinsbeitrag nachschießen, Rücklagen verwenden, Deckungsmittel prüfen, Nachschussverfahren, Beitragsnachforderung, Ausschreibung von Umlagen, schreiben, heben, schießen, wenden, schussverfahren, tragsnachforderung, schreibung, lagen