§ 234n VAG
Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
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Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.
Suchhilfen: Versorgungsinformation für Rentenbeitrag, Aufklärung vor Eintritt Altersvorsorge, Hinweise zum Pensionskassenbeitritt, Informationen für Rentenanwärter, Beratung vor Altersvorsorgebeitritt, Aufklärungspflicht Pensionskasse, klärung, ratung