§ 244d VAG
Verordnungsermächtigung
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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich
- 1.
- der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung,
- 2.
- der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,
- 3.
- der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und
- 4.
- der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde.
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