§ 44 VAG
Prognoserechnungen
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Die Aufsichtsbehörde kann von den beaufsichtigten Unternehmen die Durchführung von Berechnungen einschließlich Prognoserechnungen verlangen, soweit dies für die Finanzaufsicht erforderlich ist. Prognoserechnungen können insbesondere Folgendes betreffen:
- 1.
- das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung,
- 2.
- die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in Stresssituationen.
Suchhilfen: Versicherungsprognose, Risiko‑Stress‑Test, Geschäftsergebnis‑Vorhersage, Überschussbeteiligungs‑Berechnung, Finanzaufsicht‑Bericht, Prognoserechnungspflicht, Versicherungsmarkt‑Analyse