§ 72 VAG

Versicherung inländischer Risiken

📖

Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.

Suchhilfen: Versicherung ausländischer Unternehmen, Versicherungsvertrag Abschluss Inland, Versicherungsvertreter im Inland, Versicherung für inländische Risiken, Bevollmächtigter im Inland, Versicherungsabschluss durch Agentur, sicherung, nehmen